§ 1
Name und Standort
(1) Marine-Offizier-Messe Stralsund/Dänholm e.V. (MOM).
(2) Der Standort ist Stralsund.
§ 2
Zweck
(1) Die MOM will den Erfahrungsaustausch und die Diskussion, das
Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kameradschaft, aufgeschlossenes maritimes Denken und die Marinetradition fördern und in der Öffentlichkeit vertreten.
(2) Die MOM ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
(3) Die MOM ist den Zielen der Marine-Offizier-Vereinigung e.V. (MOV) und des von ihr getragenen Deutschen Marine Instituts e.V. (DMI) verbunden.
(4) Die MOM verfolgt keine gewerblichen Zwecke.
(5) Der Vorstand der MOM arbeitet eng mit dem Vorstand der MOV zusammen, ist aber unabhängig von ihr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte, moralische Sauberkeit und der Wille, zu einem maritimen Berufsverständnis beizutragen.
Für die Mitgliedschaft in der MOM ist die Mitgliedschaft in der MOV nicht Voraussetzung, aber möglich.
(2) Mitglied der MOM können als natürliche Personen aktive und ehemalige Admirale, Offiziere, Offiziersanwärter deutscher Marinen werden.
Nach deren Ableben können ihre Ehepartner die Mitgliedschaft übernehmen.
(3) Juristische Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und in besonderen Fällen die Mitgliederversammlung.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden der MOM bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(6) Der Austritt aus der MOM erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(7) Ein Ausschluss kann vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Bescheid aus gewichtigen Gründen ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn das Verhalten eines Mitgliedes die Besorgnis begründet, dass das Ansehen der MOM in der Öffentlichkeit erheblich Schaden erleidet.
(8) Eine Löschung erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung 2 Jahre seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Eine Löschung erfolgt außerdem beim Tod eines Mitglieds, dabei bleibt er so lange im Mitgliedsregister, wie die Messe besteht.
(9) Ein Einspruch gegen den Ausschluss oder die Löschung ist beim Ältestenrat einzulegen.
Der Ältestenrat entscheidet auf Grund seiner Unabhängigkeit nach Prüfung des Sachverhaltes über den Ausschluss, die Löschung oder den Fortbestand der Mitgliedschaft.
Das Ergebnis wir dem Betreffenden vom Vorstand zur Kenntnis gebracht.
(10) Über eine Wiederaufnahme nach Ausschluss oder Löschung entscheidet der Vorstand.
§ 4
Vermögensverwaltung
(1) Das Vermögen der Messe darf nur für den Zweck gemäß §2 (3) und für die Gestaltung des Messelebens verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der MOM fremd sind, oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.
(3) Bei Auflösung der MOM fällt das Vermögen der Messe an die Marine-Offizier-Hilfe e.V. Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Zur Ehrung von Mitgliedern anlässlich Geburtstagsjubiläen zum 50., zum 60. Geburtstage und im weiteren alle fünf Jahre wird durch den Vorstand ein Kartengruß und ein Blumenpräsent übergeben.
§ 5
Beiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist für das Messejahr (Dezember – November) zu entrichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, über den Mitgliedsbeitrag hinaus höhere Beiträge einzuzahlen.
(3) Sonderregelungen, wie Ermäßigungen oder Erlass des Beitrages für immer oder befristet, beschließt der Vorstand.
§ 6
Organe
(1) Exekutive Organe sind der Vorstand und der Ältestenrat.
(2) Legislatives Organ ist die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Messemitgliedern und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus mindestens vier Beisitzern.
(2) Dem Vorstand obliegt die Organisation und die Leitung des Messelebens unter Einbeziehung aller Messemitglieder.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(4) Zur Gewährleistung einer mitgliedernahen Arbeit wird der Vorstand durch mindestens vier Beisitzer erweitert (erweiterter Vorstand). Die Beisitzer werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand berufen.
(5) Das Stellen zur Wahl und die Berufung erfolgen freiwillig oder auf Vorschlag von Mitgliedern.
(6) Die Vorstandsitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 8
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Messeältesten und mindestens drei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Voraussetzung für die Wahl sind:
- Vertrautheit mit den Aufgaben und Belangen der MOV;
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in den Ältestenrat gewählt werden.
(3) Der Ältestenrat ist unabhängig. Er steht dem Vorstand als beratendes Organ zur Seite.
(4) Dem Ältestenrat obliegt die Aufgabe gemäß § 3 (9). Er tritt bei Anrufung zusammen und ist bei Anwesenheit des Messeältesten und zweier Mitglieder beschlussfähig. Er fällt die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über
- den vom Vorstand vorgelegten Jahres-(Messe-) und Finanzplan;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Entlastung / Wahl des Ältestenrates;
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls der Vorstand es im Interesse der MOM für erforderlich hält, wenn er selbst eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen will oder wenn mindestens 15 % der Mitglieder die Durchführung unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Der Vorstand erstellt die Tagesordnung. Bei durchzuführenden Wahlen oder Änderungen der Messeordnung hat die Tagesordnung jedem Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich vorzuliegen.
(4) Grundsätzlich genügt einfacher Mehrheitsbeschluss. Eine ¾ Mehrheit ist für Änderungen der Messeordnung und zur Beschlussfassung gemäß § 11 (1) erforderlich.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bildet die Beschlussfassung gemäß § 11.
(6) Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10
Interne Messe- und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Messeleben wird entsprechend § 7 (2) geregelt. In diesem Sinne beschließt der Vorstand über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes. Dazu gehören:
- Protokollführung;
- Chronikarbeit;
- Verwaltung der Bibliothek/Literatur;
- Erarbeitung der Messepläne;
- Erarbeitung juristischer Vorlagen lt. Vereinsgesetz;
- Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit besteht vorrangig in der Zusammenarbeit mit
- Publikationsorganen zur Darstellung des Messelebens, der Traditionsarbeit u. a. Maßnahmen;
- anderen Offizier-Messen;
- Einrichtungen der Deutschen Marine.
§ 11
Auflösung
(1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein müssen und sich mindestens 75 % dafür aussprechen.
(2) Sind 50 % der Mitglieder nicht vertreten, muss innerhalb von 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die dann, ohne Rücksicht auf die Zahlen der vertretenen Stimmen, beschlussfähig ist.
Stralsund, 22. November 2008
Die Mitgliederversammlung